====== Zulässiges Informationshandeln der Kommunen ====== Bezogen auf den Inhalt einer gemeindlichen Publikation stellen nicht nur die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen, die kommunale Wirtschaftsförderung und die Information über die aktuelle Tätigkeit und künftigen Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderats auf jeden Fall zulässiges Informationshandeln der Kommunen dar.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 189 [juris Rn. 37] - Crailsheimer Stadtblatt II)) Zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Kommune gehören grundsätzlich auch - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - das Stadtmarketing und die Tourismusförderung.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de)) [-> [[Stadtmarketing und die Tourismusförderung]]] ===== siehe auch ===== -> [[Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses]]