====== Verfassungsorgane ====== Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen nach Art. 24 Abs. 1 GG trifft die [[Verfassungsorgane]] eine Pflicht, den Wesensgehalt der Grundrechte als das vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz nicht nur bei deren Gründung, sondern auch beim Vollzug ihres [[Integrationsprogramm|Integrationsprogramms]] sicherzustellen. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erfordert dies die Gewährleistung eines wirkungsvollen [[Rechtsschutz|Rechtsschutzes]].((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10))