====== Unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ====== Die Änderung einer [[Höchstrichterliche Rechtsprechung|höchstrichterlichen Rechtsprechung]] entfaltet nicht nur Wirkungen für die Zukunft, sondern auch für früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen. Diese sogenannte unechte Rückwirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Gerichte sind nicht an eine feststehende [[Rechtsprechung]] gebunden, die sich im Lichte besserer Erkenntnis als nicht mehr zutreffend erweist.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 153/95, BGHZ 132, 119 [juris Rn. 25]; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, NZI 2011, 864 [juris Rn. 40], jeweils mwN)) Allerdings gebieten das [[Grundrecht:Rechtsstaatsgebot]] und der daraus folgende Grundsatz des Vertrauensschutzes, in jedem einzelnen Fall einer mit Rückwirkung verbundenen Rechtsprechungsänderung anhand der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu prüfen, ob den Interessen des auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage Vertrauenden Vorrang gegenüber den Belangen der übrigen Beteiligten und den Anliegen der Allgemeinheit sowie gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist. Bei der danach zu treffenden Abwägung ist insbesondere zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips verkörpert.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGHZ 132, 119 [juris Rn. 26]; BGH, NZI 2011, 864 [juris Rn. 40] mwN)) Einer Partei ist nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden. Die Beschränkung der unechten Rückwirkung infolge einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt damit etwa in Fällen in Betracht, in denen es um den Fortbestand eines - häufig Versorgungscharakter tragenden - Dauerschuldverhältnisses geht und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hat.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGHZ 132, 119 [juris Rn. 27 f.] mwN)) Erwägungen des Vertrauensschutzes könnten es außerdem gebieten, die Änderung einer seit langem bestehenden gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, erst auf künftige Fälle des Beitritts eines Gesellschafters anzuwenden.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 49/22 - Unterwerfung durch PDF; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 [juris Rn. 21])) ===== siehe auch ===== -> [[Höchstrichterlichen Rechtsprechung]] \\ -> [[Vertrauensschutz]] \\