====== Staatliche Gewalt ====== Staatliche Gewalt bezeichnet die Macht, die einem Staat zusteht, um [[Gesetz|Gesetze]] zu erlassen, durchzusetzen und für das [[Gemeinwohl]] zu sorgen. Sie ist in drei Bereiche aufgeteilt: die [[Legislative]] ([[gesetzgebende Gewalt]]), die Gesetze erstellt; die [[Exekutive]] ([[vollziehende Gewalt]]), die für die Umsetzung der Gesetze verantwortlich ist; und die [[Judikative]] ([[rechtsprechende Gewalt]]), die die Einhaltung der Gesetze überwacht und [[Recht]] spricht [-> [[Rechtsprechung]]]. Diese [[Gewaltenteilung]] (Art. 20 (2) S. 2 GG) sorgt für ein ausgewogenes System, in dem die Gewalten sich gegenseitig kontrollieren und Machtmissbrauch verhindern. Die Sicherung des [[Rechtsfrieden|Rechtsfriedens]] durch [[Strafrecht:Strafrecht]] ist seit jeher eine wichtige Aufgabe [[staatliche Gewalt|staatlicher Gewalt]]. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der [[Strafrecht:Strafrechtspflege]], die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll. Die Schaffung von Strafnormen und deren Anwendung in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben((vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt daher nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu((vgl. BVerfGE 100, 313 <388>)).((BVerfGE, Beschl. v. 22.8.2006, 2 BvR 1345/03)) Die [[vollziehende Gewalt]], auch [[Exekutive]] genannt, ist der Teil der staatlichen Gewalt, der für die Ausführung und Durchsetzung der [[Gesetz|Gesetze]] verantwortlich ist. Die Sicherung des [[Grundrecht:Rechtsfrieden|Rechtsfriedens]] durch [[Strafrecht:Strafrecht]] ist seit jeher eine wichtige Aufgabe [[Grundrecht:staatliche Gewalt|staatlicher Gewalt]].((vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.)) ===== siehe auch ===== Art. 20 (2) S. 2 GG -> [[Grundsatz der Gewaltenteilung]] \\ Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative.