====== Schranken der Meinungsäußerungsfreiheit ====== **Art 5 (2) GG** Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]]. Art 5 (1) GG -> [[Meinungsäußerungsfreiheit]] \\ Art 5 (1) S. 1 GG -> [[Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung ]] \\ Art 5 (1) S. 2 GG -> [[Presse- und Rundfunkfreiheit]] \\ -> [[Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen]] Das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG [-> [[Meinungsäußerungsfreiheit]]] findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Eine Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen setzt deshalb die Feststellung einer Gefährdung des an der Leistung orientierten Wettbewerbs voraus.((BGH, Urteil vom 1. März 2018 - I ZR 264/16; BVerfG, GRUR 2002, 455, 456)) [-> [[Einschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit durch lauterkeitsrechtliche Bestimmungen]]] Die Presse- und Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen.((BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08)) Hierzu gehören § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F. und § 242 BGB, die Rechtsgrundlage des Auskunftsanspruchs sind. Die Vorschriften dienen der wirksamen Durchsetzung von Ansprüchen nach einer Verletzung der im Urheberrechtsgesetz begründeten ausschließlichen Rechte. Die aus den allgemeinen Gesetzen sich ergebenden Grenzen der Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihrerseits im Lichte dieser Grundrechte gesehen und selbst wieder eingeschränkt werden.((BGH, Urteil v. 25. März 2010, I ZR 130/08; m.V.a. BVerfGE 7, 198, 208 f.)) Der Gerichtshof der Europäischen Union geht im Hinblick auf die Schrankenregelung der Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ebenfalls davon aus, dass in einem konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der in Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG genannten Personen auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Schutzschranke beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden muss.((BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch; m.V.a. EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 34 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 25 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt))