====== Schranken der Kunstfreiheit ====== Die [[Kunstfreiheit]] ist zwar vorbehaltlos, aber nicht schrankenlos gewährleistet. Sie ist zwar nicht mit einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt versehen; sie findet ihre Grenzen aber unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen.((BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 Germania 3; GRUR 2007, 1085 Rn. 68 - Esra, mwN)) Zu diesen Bestimmungen zählen die Grundrechte anderer Rechtsträger wie das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist gegenständlich nicht beschränkt; er umfasst jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht ihm für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt.((BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1989 - 1 BvR 921/85, BVerfGE 80, 137 = NJW 1989, 2525 - Reiten im Walde; Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2011 - 1 BvR 2007/10, NJW 2012, 1062 Rn. 17 - Sonnenstudioverbot, jeweils mwN)) Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG dient gleichfalls dem Schutz dieser Freiheit. Ihr liegt der Gedanke zugrunde, dass der private Bereich von Ansprüchen des Urhebers freibleiben müsse; sie will die Freiheit sichern, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch ohne Zustimmung des Urhebers herstellen zu können.((BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; vgl. zu § 54 UrhG aF BT-Drucks. IV/270, S. 31 f.)) ===== siehe auch ===== Art. 5 (3) GG -> [[Kunstfreiheit]]