====== Richterliche Rechtsfortbildung ====== -> [[Auslegung der Gesetze]] \\ -> [[Analogie als Mittel der Rechtsfortbildung]] \\ Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II)) Die Gerichte müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II)) Die Aufgabe des [[Bundesgerichtshof|Bundesgerichtshofs]] besteht vor allem darin, die [[Rechtseinheit]] zu sichern, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären und das Recht fortzubilden. Das Bundesverfassungsgericht fordert zwar eine fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Urheberrechts, die angesichts der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber aus Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet. Eine tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung darin, dass Gesetze einem Alterungsprozess unterworfen sind. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, wie das Gesetzesrecht auf neue Zeitumstände anzuwenden ist.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II; m.V.a. BVerfGK 17, 533 [juris Rn. 64])) ===== siehe auch ===== -> [[Entscheidungsgründe]] \\