====== Rechtsschutz ====== Der Begriff Rechtsschutz bezeichnet die Möglichkeit und das [[Recht]] einer [[Privatrecht:Person]], ihre rechtlichen Interessen und Ansprüche vor staatlichen oder gerichtlichen Instanzen [-> [[Staat]], [[Gerichte]]] zu schützen und durchzusetzen. Es umfasst sowohl den Zugang zu [[Gericht|Gerichten]] als auch die Anwendung von [[Verfahrensrecht:Rechtsmittel|Rechtsmitteln]], um gegen [[Verfahrensrecht:Entscheidung|Entscheidungen]], Handlungen oder Unterlassungen, die als unrechtmäßig empfunden werden, vorzugehen. Der [[Grundrecht:EU:Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes]] ist ein allgemeiner Grundsatz des [[EU:Unionsrecht|Unionsrechts]]. Die Aufgabe der [[rechtsprechende Gewalt|rechtsprechenden Gewalt]] (Art. 92 GG) besteht darin, [[Recht]] zu sprechen [-> [[Rechtsprechung]]] und gerichtliche Entscheidungen [-> [[Gericht]]] zu treffen. Sie sorgt für die Durchsetzung und die Auslegung des [[Recht|Rechts]] und ist unabhängig von den anderen beiden Gewalten. Der [[Verfahrensrecht:Rechtsweg]] ist der Zugang zur [[Verfahrensrecht:staatliche Gerichtsbarkeit|staatlichen Gerichtsbarkeit]], bei der [[:Rechtsschutz]] beantragt werden kann. Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich((vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 18, 399 <405>; 60, 1 <5>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 28 <36>)) garantierte [[Anspruch auf rechtliches Gehör]] ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG [-> [[Rechtsweggarantie]]] beziehungsweise der [[Justizgewährungspflicht]] aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 81, 123 <129>; 101, 106 <129>)) Die Gewährleistung wirkungsvollen [[:Rechtsschutz|Rechtsschutzes]] erfordert eine Überprüfung des [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbegehren|Rechtsschutzbegehrens]] durch einen unabhängigen [[Spruchkörper]], der mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgestattet ist. [Art. 97 (1) GG -> [[Unabhängigkeit der Richter]]] Zu einem wirkungsvollen [[Rechtsschutz]] gehört ferner ein Mindestmaß an [[Verfahrensgerechtigkeit]]((vgl. BVerfGE 60, 253 <304>; EuGH, Urteil vom 5. November 2014, Sophie Mukarubega gegen Préfet de police und Préfet de la Seine-Saint-Denis, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 42 f.; Urteil vom 11. Dezember 2014, Khaled Boudjlida gegen Préfet des Pyrénées-Atlantiques, C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 36 ff.; vgl. die rechtsvergleichende Untersuchung bei Germelmann, Das rechtliche Gehör vor Gericht im europäischen Recht, 2014, S. 116 ff.)), wozu insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs [Art 103 (1) GG -> [[Anspruch auf rechtliches Gehör]]] gehört.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 59, 280 <283 ff.>; 63, 332 <338>)) [[Rechtliches Gehör]] zu erhalten ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip und für ein rechtsstaatliches Verfahren nach den Wertentscheidungen des Grundgesetzes.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; BVerfGE 55, 1 <6>; 107, 395 <408 f.>), von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 Abs. 2 der GRCh schlechthin konstitutiv (vgl. BVerfGE 107, 395 <408 f.>)) ===== siehe auch ===== -> [[Recht]] \\ System von verbindlichen Regeln und Prinzipien, das in einer Gesellschaft festgelegt und durchgesetzt wird, um das Verhalten der Menschen zu steuern, Gerechtigkeit zu sichern und die soziale Ordnung aufrechtzuerhalten.