====== Kunstfreiheit ======
**Art. 5 (3) GG**
__Kunst__, Wissenschaft, Forschung und Lehre [-> [[Wissenschaftsfreiheit]]] sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
**Art. 13 EU-GRCh**
__Kunst__ und Forschung [-> [[Wissenschaftsfreiheit]]] sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
-> [[Kunst]] \\
-> [[Schranken der Kunstfreiheit]] \\
§ 23 (1) Nr. 4 KUG -> [[Privatrecht:Bildnisse in höherem Interesse der Kunst]]
Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit "ist es vor allem, die auf der Eigengesetzlichkeit der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten".((vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra; m.V.a. BVerfGE 30, 173/ 190; 31, 229/238 f.))
Wie alle Freiheitsrechte richtet sich die Kunstfreiheit in erster Linie gegen den Staat; das Grundrecht ist aber zugleich eine objektive Entscheidung für die Freiheit der Kunst, die auch im Verhältnis von Privaten zueinander zu berücksichtigen ist.((BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 61 f. - Esra, mwN))
Die Kunstfreiheit schützt in gleicher Weise den "Werkbereich" des künstlerischen Schaffens, also die eigentliche künstlerische Betätigung, und den "Wirkbereich" der Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, mit dem der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschafft wird.((BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. BVerfG, NJW 1971, 1645 - Mephisto; GRUR 2001, 149, 151 - Germania 3; NJW 2002, 3458, 3459 f. - Chick Corea; BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2005 1 BvR 2501/04, GRUR 2005, 881 - Xavier Naidoo; BVerfG, GRUR 2007, 1085 Rn. 63 - Esra, mwN))
Nicht nur die künstlerische Betätigung (Werkbereich), sondern darüber hinaus auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks sind sachnotwendig für die Begegnung mit dem Werk als eines ebenfalls kunstspezifischen Vorgangs. Dieser „Wirkbereich“ ist der Boden, auf dem die Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG bisher vor allem Wirkung entfaltet hat.((BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra; m.V.a. vgl. BVerfGE 30, 173 <189>; 36, 321 <331>; 67, 213 <224>; 81, 278 <292>))
Träger des Grundrechts ist nicht nur derjenige, der das Kunstwerk herstellt, sondern auch die Person, die das Kunstwerk der Öffentlichkeit zugänglich macht z. B. ein Verleger, Filmproduzent, Geschäftsführer eines Buchverlages.((vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra; vgl. auch BVerfGE 81, 278/ 292))
In die Kunstfreiheit wird eingegriffen, wenn der Grundrechtsträger in seinem Werk- und Wirkbereich behindert wird.((vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra))
Die Kunstfreiheit unterliegt weder den Schranken des Absatz 2 noch denen des Absatz 1. Sie kann jedoch durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte - kollidierendes Verfassungsrecht - beschränkt werden.((vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra))
Wird durch die künstlerische Betätigung das [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht|Allgemeine Persönlichkeitsrecht]] beeinträchtigt, ist die Ausstrahlungswirkung der Kunsfreiheit zu beachten. Hier ist eine Abwägung geboten.((vgl. BVerfG 1 BvR 1783/05 - Esra))
Auch der Vertrieb von Kunstwerken unter den Schutz der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG fallen kann.((BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola; m.V.a. BVerfGE 30, 173, 189 ff. - Mephisto; 36, 321, 331))
Das Angebot rechtswidriger Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit ist
jedoch nicht durch die Kunstfreiheit geschützt. Die Kunstfreiheit wird um des künstlerischen
Schaffens willen gewährleistet, während die Vermittlung des Kunstwerks
demgegenüber eine dienende Funktion hat.((BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola; m.V.a. vgl. BVerfG, GRUR 2005, 880, 881 - Künstlervertrag)) Diese dienende Funktion schließt jedenfalls eine Inanspruchnahme
des Grundrechts durch den Mittler aus, wenn dieser den Interessen des Künstlers zuwiderhandelt, indem er unberechtigt Vervielfältigungsstücke veräußert.((BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 88/13 - Al Di Meola))
===== siehe auch =====
-> [[Wissenschaftsfreiheit]]