====== Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts ====== Soweit [[zwischenstaatliche Einrichtungen]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das [[Bundesverfassungsgericht]] nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das vom [[Integrationsgesetzgeber]] zu gewährleistende, vom Grundgesetz geforderte Minimum an Grundrechtsschutz verletzen und die deutschen Verfassungsorgane ihrer Verpflichtung nachkommen, im Rahmen ihrer Kompetenzen darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden. Art. 24 Abs. 1 GG begründet damit ebenso wie Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 und Art. 93 Abs. 1 GG eine inzidente Kontrollbefugnis des Bundesverfassungsgerichts.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10)) ===== siehe auch ===== -> [[Bundesverfassungsgericht]]