====== Justizgewährungsanspruch ====== Der Justizgewährungsanspruch bezeichnet das verfassungsrechtlich garantierte Recht eines jeden Einzelnen auf Zugang zu Gerichten, eine faire Verfahrensführung und effektiven Rechtsschutz [Art. 2 Abs. 1 -> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]], 19 Abs. 4 GG -> [[Rechtsweggarantie]]]. Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot verstößt gegen den allgemeinen [[Grundrecht:EU:Justizgewährungsanspruch|europäischen Justizgewährungsanspruch]] (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum [[Grundrecht:Justizgewährungsanspruch|deutschen Justizgewährungsanspruch]] gem. Art. 2 Abs. 1 [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]], 19 Abs. 4 GG [-> [[Rechtsweggarantie]]] und sind als [[Privatrecht:unerlaubte Handlung]] im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024)) Art. 47 -> [[Grundrecht:EU:Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]] \\ Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht. ===== siehe auch ===== 19 Abs. 4 GG -> [[Rechtsweggarantie]] \\ Gewährleistet, dass demjenigen, der geltend machen kann, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg offensteht.