====== Gewaltenteilung ====== Gewaltenteilung bezeichnet das Prinzip der Aufteilung [[Staat|staatlicher Macht]] in die drei unabhängigen Gewalten [[Legislative]], [[Exekutive]] und [[Judikative]], um Machtmissbrauch zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten. Art. 20 (2) S. 2 GG -> [[Grundsatz der Gewaltenteilung]] \\ Trennung der Staatsgewalten in Legislative, Exekutive und Judikative. Art. 20 (3) GG -> [[Gewaltenteilung und Gesetzesbindung]] \\ Bindet staatliches Handeln an Recht und Gesetz. ===== siehe auch ===== -> [[Staat]] \\ Politische und rechtliche Einheit, die auf einem bestimmten geografischen Gebiet existiert und über eine feste Bevölkerung sowie eine Regierung verfügt, die souverän die Kontrolle über dieses Gebiet ausübt.