====== Gesetzegebungsverfahren ====== Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift [-> [[Gesetzesauslegung]]] ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des [[Gesetzgeber|Gesetzgebers]] maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im [[Gesetzeswortlaut]] aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden.((BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 75/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 [juris Rn. 66] = WRP 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Gesetz]]