====== Gesetzesauslegung ====== -> [[Richterliche Rechtsfortbildung]] \\ -> [[Analogie]] \\ -> [[Planwidrige Regelungslücke]] \\ Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist. Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung kann durch Motive, die im [[Gesetzgebungsverfahren]] dargelegt wurden, im Gesetzeswortlaut aber keinen Ausdruck gefunden haben, nicht gebunden werden.((BGH, Beschl. v. 27. Juli 2023 - I ZB 75/22; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, GRUR 2019, 970 [juris Rn. 66] = WRP 2019, 1304 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater, mwN)) Die Gerichte müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II)) Die Anwendung und Auslegung der [[Gesetz|Gesetze]] durch die Gerichte stehen mit dem [[Grundrecht:Rechtsstaatsprinzip]] (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger [[richterliche Rechtsfortbildung|richterlicher Rechtsfortbildung]] bewegen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II)) Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II; m.V.a. BVerfGE 149, 126 Rn. 72 f. mwN; vgl. auch BVerfGK 17, 533 [juris Rn. 61] mwN)) Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt neben Wortlaut und Systematik den [[Gesetzesmaterialien]] eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfs, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - I ZR 153/17 - YouTube-Drittauskunft II; m.V.a. BVerfGE 149, 126 Rn. 74 mwN)) Begriffe des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, müssen in der gesamten Union einheitlich und autonom ausgelegt werden, wobei neben dem Wortlaut auch der Kontext und das Regelungsziel berücksichtigt werden, ohne dass eine Sprachfassung Vorrang vor anderen hat [-> [[Auslegung des Unionsrechts]]]. ===== siehe auch ===== -> [[Gesetz]] \\ Eine allgemein verbindliche Regelung, die von einer gesetzgebenden Körperschaft (wie einem Parlament) erlassen wird.