====== Garantie effektiven Rechtsschutzes ====== Der für das deutsche Gerichtswesen in Art. 103 Abs. 1 GG spezialgesetzlich((vgl. BVerfGE 9, 89 <95 f.>; 18, 399 <405>; 60, 1 <5>; 67, 208 <211>; 74, 1 <5>; 89, 28 <36>)) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein wesentlicher Bestandteil der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG [-> [[Rechtsweggarantie]]] beziehungsweise der [[Justizgewährungspflicht]] aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10; m.V.a. BVerfGE 81, 123 <129>; 101, 106 <129>)) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines [[Rechtsweg|Rechtswegs]] und die Beschreitung eines [[Instanzenzug|Instanzenzugs]] von Bedeutung sind. Sieht die Prozessordnung ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden.((BGH, Beschluss vom 23. November 2023 - I ZB 29/23; m.V.a. BVerfG, NZM 2023, 495 [juris Rn. 15])) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht Art. 103 Abs. 1 GG [[[Anspruch auf rechtliches Gehör]]] in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie, aufgrund deren die Gerichte durch die Auslegung und Anwendung des Prozessrechts den Beteiligten den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren dürfen. Während die Rechtsschutzgarantie den Zugang zum Verfahren sichert, zielt Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen. Die nähere Ausgestaltung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG bleibt grundsätzlich den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Jedoch gebietet Art. 103 Abs. 1 GG, dass sowohl die normative Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall das sachangemessene rechtliche Gehör eröffnen, um dem in gerichtlichen Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden und den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten.((BGH, Beschl. v. 14. August 2008 - ATOZ; m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 23.10.2007 - 1 BvR 782/07, MDR 2008, 223)) ===== siehe auch ===== Art. 19 (4) GG -> [[Rechtsweggarantie]] Art. 103 (1) GG -> [[Anspruch auf rechtliches Gehör]] -> [[Rechtsschutz]]