====== Verhältnismäßigkeit der Strafen ====== Artikel 49 (3) der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] (GRCh) stellt sicher, dass das Strafmaß zur Straftat verhältnismäßig sein muss. **Artikel 49 (3) GRCh** Das Strafmaß darf zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein. ===== siehe auch ===== Artikel 49 GRCh -> [[Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen]] \\ Behandelt die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen.