====== Unschuldsvermutung ====== Artikel 6 (2) der [[Europäische Menschenrechtskonvention]] (EMRK) stellt die Unschuldsvermutung sicher, bis die Schuld gesetzlich nachgewiesen ist. **Artikel 6 (2) EMRK** Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. ===== siehe auch ===== Artikel 6 EMRK -> [[Recht auf ein faires Verfahren]] \\ Garantiert das Recht auf ein faires Verfahren in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten.