====== Überwachung durch unabhängige Stelle ====== Artikel 8 (3) der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] (GRCh) beschreibt die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch eine unabhängige Stelle. **Artikel 8 (3) GRCh** Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Gemäß Art. 8 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta wird die Einhaltung des Schutzes der personenbezogenen Daten einer Person durch eine unabhängige Stelle überwacht. Dementsprechend regelt die Verordnung (EU) 2016/679 [-> [[Internetrecht:Datenschutz-Grundverordnung]]] umfassend die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.((BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 186/17 - App-Zentrum)) ===== siehe auch ===== Artikel 8 GRCh -> [[Schutz personenbezogener Daten]] \\ Behandelt den Schutz personenbezogener Daten und legt die Rechte und Pflichten in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten fest.