====== Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht ====== Artikel 47 der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] (GRCh) garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Artikel 47 (1) GRCh -> [[Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf]] \\ Sichert das Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Artikel 47 (2) GRCh -> [[Recht auf ein faires Verfahren]] \\ Gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht. Artikel 47 (3) GRCh -> [[Prozesskostenhilfe]] \\ Regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen. Art. 47 EU-Charta verbürgt folglich auf europäischer Ebene einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch, sprich den Zugang zu Gerichten.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024)) Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot verstößt gegen den allgemeinen [[Grundrecht:EU:Justizgewährungsanspruch|europäischen Justizgewährungsanspruch]] (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum [[Grundrecht:Justizgewährungsanspruch|deutschen Justizgewährungsanspruch]] gem. Art. 2 Abs. 1 [-> [[Grundrecht:Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]], 19 Abs. 4 GG [-> [[Grundrecht:Rechtsweggarantie]]] und sind als [[Privatrecht:unerlaubte Handlung]] im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024)) Das Gericht der Europäischen Union ('EuGH') hat in seinem Urteil vom 15. September 2016((verbundene Rechtssachen C-439/14 und C-488/14 ECLI:EU:C:2016:688, Rn. 49)) festgestellt, dass: „eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht im Sinne von Artikel 47 der Charta, die gemäß Artikel 52(1) der Charta nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, wenn sie den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und, vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wenn sie notwendig ist und Zielen von allgemeinem Interesse der EU oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer entspricht.((EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 30. Oktober 2023 – UPC_CFI_252/2023; m.V.a. Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Randnr. 160)) ===== siehe auch ===== GRCh, Titel VI -> [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union#Titel VI: Justizielle Rechte|Justizielle Rechte]] \\ Behandelt die Rechte auf Zugang zu einem wirksamen Rechtsbehelf und einem unparteiischen Gericht, die Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte sowie das Recht, nicht zweimal für dieselbe Straftat verfolgt oder bestraft zu werden.