====== Prozesskostenhilfe ====== Artikel 47 (3) der [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] (GRCh) regelt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen. **Artikel 47 (3) GRCh** Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. ===== siehe auch ===== Artikel 47 GRCh -> [[Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]] \\ Garantiert das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht für alle Personen, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind.