====== Justizgewährungsanspruch ====== Art. 47 EU-Charta [-> [[Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]]] verbürgt folglich auf europäischer Ebene einen allgemeinen Justizgewährungsanspruch, sprich den Zugang zu Gerichten.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024)) Ein (ausländisches) Prozessführungs- und/oder Vollstreckungsverbot [-> [[Patentrecht:Anti-Suit Injunction]], [[Patentrecht:Anti-Enforcement Injunction]]] verstößt gegen den allgemeinen [[Grundrecht:EU:Justizgewährungsanspruch|europäischen Justizgewährungsanspruch]] (Art. 47 EU-Charta). Die Verbote stehen auch im Widerspruch zum [[Grundrecht:Justizgewährungsanspruch|deutschen Justizgewährungsanspruch]] gem. Art. 2 Abs. 1 [-> [[Grundrecht:Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]], 19 Abs. 4 GG [-> [[Grundrecht:Rechtsweggarantie]]] und sind als [[Privatrecht:unerlaubte Handlung]] im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.((EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Dezember 2024 – UPC_CFI_791/2024)) ===== siehe auch ===== Art. 47 -> [[Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]] \\ Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht.