====== Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ====== Der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ist ein allgemeiner Grundsatz des [[EU:Unionsrecht|Unionsrechts]]. Er ergibt sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten, ist in den Artikeln 6 [-> [[Recht auf ein faires Verfahren]]] und 13 [-> [[Recht auf wirksame Beschwerde]]] der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert und wurde durch Artikel 47 [-> [[Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]]] der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt. ===== siehe auch ===== -> [[Grundrecht:Rechtsschutz]] \\ Bezeichnet die Möglichkeit und das Recht einer Person, ihre rechtlichen Interessen und Ansprüche vor staatlichen oder gerichtlichen Instanzen zu schützen und durchzusetzen.