====== Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ====== Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein [[:völkerrechtlicher Vertrag]], der die Grundrechte und Freiheiten aller Menschen in den Mitgliedstaaten des Europarats schützt und deren Einhaltung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht. Die Konvention legt die grundlegenden Rechte und Freiheiten fest, die von den Hohen Vertragsparteien gewährleistet werden müssen. Sie umfasst das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und weitere wesentliche Menschenrechte. Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt für alle 46 Mitgliedstaaten des Europarats, unabhängig davon, ob sie Mitglied der EU sind oder nicht. Sie legt Mindeststandards für den Schutz der Menschenrechte fest, die von den Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Die [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union|EU-Grundrechtecharta]] dagegen gilt für die EU-Mitgliedstaaten, jedoch nur bei der Umsetzung von EU-Recht. Sie ergänzt die EMRK, indem sie zusätzliche Rechte und Freiheiten umfasst, die spezifisch auf die EU und ihre Institutionen zugeschnitten sind. Der [[Europäische Gerichtshof für Menschenrechte|Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]] überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention. === Abschnitt I: Rechte und Freiheiten === Art. 1 EMRK -> [[Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte]] \\ Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. Art. 2 EMRK -> [[Recht auf Leben]] \\ Schützt das Recht jedes Menschen auf Leben und legt Ausnahmen fest, unter denen eine Tötung nicht als Verletzung gilt. Art. 3 EMRK -> [[Verbot der Folter]] \\ Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Art. 4 EMRK -> [[Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit]] \\ Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden, und Zwangsarbeit ist verboten. Art. 5 EMRK -> [[Recht auf Freiheit und Sicherheit]] \\ Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit, mit bestimmten gesetzlich geregelten Ausnahmen. Art. 6 EMRK -> [[Recht auf ein faires Verfahren]] \\ Jede Person hat das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren innerhalb angemessener Frist. Art. 7 EMRK -> [[Keine Strafe ohne Gesetz]] \\ Niemand darf wegen einer Handlung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war. Art. 8 EMRK -> [[Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens]] \\ Schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz. Art. 9 EMRK -> [[Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]] \\ Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Art. 10 EMRK -> [[Freiheit der Meinungsäußerung]] \\ Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Art. 11 EMRK -> [[Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit]] \\ Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen. Art. 12 EMRK -> [[Recht auf Eheschließung]] \\ Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Art. 13 EMRK -> [[Recht auf wirksame Beschwerde]] \\ Jede Person hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Art. 14 EMRK -> [[Diskriminierungsverbot]] \\ Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung zu gewährleisten. Art. 15 EMRK -> [[Abweichen im Notstandsfall]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen von den Verpflichtungen der Konvention abgewichen werden kann. Art. 16 EMRK -> [[Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen]] \\ Erlaubt Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen. Art. 17 EMRK -> [[Verbot des Missbrauchs der Rechte]] \\ Die Konvention darf nicht zur Abschaffung der in ihr festgelegten Rechte und Freiheiten missbraucht werden. Art. 18 EMRK -> [[Begrenzung der Rechtseinschränkungen]] \\ Einschränkungen der Rechte und Freiheiten dürfen nur zu den vorgesehenen Zwecken erfolgen. === Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte === Art. 19 EMRK -> [[Errichtung des Gerichtshofs]] \\ Errichtet den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Sicherstellung der Einhaltung der Konvention. Art. 20 EMRK -> [[Zahl der Richter]] \\ Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragsparteien. Art. 21 EMRK -> [[Voraussetzungen für das Amt]] \\ Regelt die Voraussetzungen für das Amt der Richter. Art. 22 EMRK -> [[Wahl der Richter]] \\ Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung gewählt. Art. 23 EMRK -> [[Amtszeit und Entlassung]] \\ Regelt die Amtszeit der Richter und die Bedingungen für ihre Entlassung. Art. 24 EMRK -> [[Kanzlei und Berichterstatter]] \\ Der Gerichtshof hat eine Kanzlei und Berichterstatter zur Unterstützung. Art. 25 EMRK -> [[Plenum des Gerichtshofs]] \\ Regelt die Aufgaben des Plenums des Gerichtshofs. Art. 26 EMRK -> [[Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Große Kammer]] \\ Beschreibt die verschiedenen Besetzungen des Gerichtshofs. Art. 27 EMRK -> [[Befugnisse des Einzelrichters]] \\ Ein Einzelrichter kann Beschwerden für unzulässig erklären. Art. 28 EMRK -> [[Befugnisse der Ausschüsse]] \\ Ein Ausschuss kann Beschwerden für unzulässig erklären oder ein Urteil fällen. Art. 29 EMRK -> [[Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit]] \\ Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit von Beschwerden. Art. 30 EMRK -> [[Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer]] \\ Eine Kammer kann eine Rechtssache an die Große Kammer abgeben. Art. 31 EMRK -> [[Befugnisse der Großen Kammer]] \\ Die Große Kammer entscheidet über bestimmte Beschwerden und Fragen. Art. 32 EMRK -> [[Zuständigkeit des Gerichtshofs]] \\ Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfasst alle die Auslegung und Anwendung der Konvention betreffenden Angelegenheiten. Art. 33 EMRK -> [[Staatenbeschwerden]] \\ Beschreibt das Verfahren für Staatenbeschwerden. Art. 34 EMRK -> [[Individualbeschwerden]] \\ Der Gerichtshof kann von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen mit Beschwerden befasst werden. Art. 35 EMRK -> [[Zulässigkeitsvoraussetzungen]] \\ Regelt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Beschwerden. Art. 36 EMRK -> [[Beteiligung Dritter]] \\ Regelt die Beteiligung Dritter an Verfahren. Art. 37 EMRK -> [[Streichung von Beschwerden]] \\ Der Gerichtshof kann Beschwerden aus dem Register streichen. Art. 38 EMRK -> [[Prüfung der Rechtssache]] \\ Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien. Art. 39 EMRK -> [[Gütliche Einigung]] \\ Der Gerichtshof kann eine gütliche Einigung zwischen den Parteien anstreben. Art. 40 EMRK -> [[Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht]] \\ Regelt die Öffentlichkeit der Verhandlung und die Akteneinsicht. Art. 41 EMRK -> [[Gerechte Entschädigung]] \\ Der Gerichtshof kann eine gerechte Entschädigung zusprechen. Art. 42 EMRK -> [[Urteile der Kammern]] \\ Regelt die Endgültigkeit der Urteile der Kammern. Art. 43 EMRK -> [[Verweisung an die Große Kammer]] \\ Parteien können die Verweisung einer Rechtssache an die Große Kammer beantragen. Art. 44 EMRK -> [[Endgültige Urteile]] \\ Regelt die Endgültigkeit der Urteile des Gerichtshofs. Art. 45 EMRK -> [[Begründung der Urteile und Entscheidungen]] \\ Urteile und Entscheidungen werden begründet. Art. 46 EMRK -> [[Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile]] \\ Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Urteile des Gerichtshofs zu befolgen. Art. 47 EMRK -> [[Gutachten]] \\ Der Gerichtshof kann Gutachten über Rechtsfragen erstatten. Art. 48 EMRK -> [[Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs]] \\ Der Gerichtshof entscheidet über die Zuständigkeit für Gutachten. Art. 49 EMRK -> [[Begründung der Gutachten]] \\ Gutachten des Gerichtshofs werden begründet. Art. 50 EMRK -> [[Kosten des Gerichtshofs]] \\ Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen. Art. 51 EMRK -> [[Vorrechte und Immunitäten der Richter]] \\ Die Richter genießen Vorrechte und Immunitäten. === Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen === Art. 52 EMRK -> [[Anfragen des Generalsekretärs]] \\ Erläutert die Anfragen des Generalsekretärs des Europarats. Art. 53 EMRK -> [[Wahrung anerkannter Menschenrechte]] \\ Die Konvention beschränkt nicht die anerkannten Menschenrechte. Art. 54 EMRK -> [[Befugnisse des Ministerkomitees]] \\ Die Konvention berührt nicht die Befugnisse des Ministerkomitees. Art. 55 EMRK -> [[Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung]] \\ Regelt den Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung. Art. 56 EMRK -> [[Räumlicher Geltungsbereich]] \\ Regelt den räumlichen Geltungsbereich der Konvention. Art. 57 EMRK -> [[Vorbehalte]] \\ Regelt die Möglichkeit von Vorbehalten zu bestimmten Bestimmungen. Art. 58 EMRK -> [[Kündigung]] \\ Regelt die Bedingungen für die Kündigung der Konvention. Art. 59 EMRK -> [[Unterzeichnung und Ratifikation]] \\ Regelt die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention. ==== Zusatzprotokolle ==== Zusatzprotokoll -> [[Schutz des Eigentums, Recht auf Bildung, Recht auf freie Wahlen]] \\ Ergänzt die Konvention um zusätzliche Rechte wie den Schutz des Eigentums und das Recht auf Bildung. Protokoll Nr. 4 -> [[Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten]] \\ Erweitert die Konvention um Rechte wie das Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden. Protokoll Nr. 6 -> [[Abschaffung der Todesstrafe]] \\ Regelt die Abschaffung der Todesstrafe unter bestimmten Bedingungen. Protokoll Nr. 7 -> [[Weitere Rechte und Freiheiten]] \\ Ergänzt die Konvention um weitere Rechte wie das Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen. Protokoll Nr. 12 -> [[Allgemeines Diskriminierungsverbot]] \\ Erweitert das Diskriminierungsverbot auf alle gesetzlich niedergelegten Rechte. Protokoll Nr. 13 -> [[Vollständige Abschaffung der Todesstrafe]] \\ Regelt die vollständige Abschaffung der Todesstrafe. Protokoll Nr. 16 -> [[Gutachten des Gerichtshofs]] \\ Ermöglicht obersten Gerichten der Vertragsparteien, den Gerichtshof um Gutachten zu ersuchen. ===== siehe auch ===== GRCh -> [[Charta der Grundrechte der Europäischen Union]] \\ Bekräftigt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Sozialchartas der Union und des Europarats sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben.