====== Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ====== Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bekräftigt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, den Sozialchartas der Union und des Europarats sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben. Sie stellt den Menschen in den Mittelpunkt und fördert die Werte der Würde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechten zu messen [-> [[EU:Richtlinienkonforme Auslegung]]], soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum über lässt, sondern zwingende Vorgaben macht.((BGH, Urteil vom 30. April 2020 - I ZR 115/16 - Metall auf Metall IV; m.V.a. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BVerfG, GRUR 2020, 88 Rn. 42 bis 46 = WRP 2020, 57 - Recht auf Vergessen II)) ==== Titel I: Würde des Menschen ==== Der erste Titel der Charta befasst sich mit der Würde des Menschen, die als unantastbar angesehen wird. Er umfasst das Recht auf Leben, das Recht auf Unversehrtheit, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung sowie das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. Art. 1 -> [[Würde des Menschen]] \\ Die Würde des Menschen ist unantastbar und muss geachtet und geschützt werden. Art. 2 -> [[Recht auf Leben]] \\ Jeder Mensch hat das Recht auf Leben; die Todesstrafe ist verboten. Art. 3 -> [[Recht auf Unversehrtheit]] \\ Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Art. 4 -> [[Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung]] \\ Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung sind verboten. Art. 5 -> [[Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit]] \\ Sklaverei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit sind verboten. ==== Titel II: Freiheiten ==== Der zweite Titel behandelt die Freiheiten, die den Menschen in der Union zustehen, einschließlich des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, der Achtung des Privat- und Familienlebens, des Schutzes personenbezogener Daten, der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Meinungs- und Informationsfreiheit. Art. 6 -> [[Recht auf Freiheit und Sicherheit]] \\ Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Art. 7 -> [[Achtung des Privat- und Familienlebens]] \\ Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Art. 8 -> [[Schutz personenbezogener Daten]] \\ Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Art. 9 -> [[Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen]] \\ Das Recht auf Ehe und Familiengründung wird gewährleistet. Art. 10 -> [[Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit]] \\ Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Art. 11 -> [[Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit]] \\ Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit. Art. 12 -> [[Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit]] \\ Jede Person hat das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Art. 13 -> [[Freiheit der Kunst und der Wissenschaft]] \\ Kunst und Wissenschaft sind frei. Art. 14 -> [[Recht auf Bildung]] \\ Jede Person hat das Recht auf Bildung und Zugang zur beruflichen Ausbildung. Art. 15 -> [[Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten]] \\ Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen Beruf auszuüben. Art. 16 -> [[Unternehmerische Freiheit]] \\ Die unternehmerische Freiheit wird anerkannt. Art. 17 -> [[Eigentumsrecht]] \\ Jede Person hat das Recht auf Eigentum und dessen Schutz. Art. 18 -> [[Asylrecht]] \\ Das Recht auf Asyl wird nach internationalen Abkommen gewährleistet. Art. 19 -> [[Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung]] \\ Kollektivausweisungen sind unzulässig; Schutz vor Abschiebung in unsichere Staaten. ==== Titel III: Gleichheit ==== Der dritte Titel widmet sich der Gleichheit aller Personen vor dem Gesetz und umfasst das Verbot der Diskriminierung, die Achtung der Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen sowie die Gleichheit von Frauen und Männern. Art. 20 -> [[Gleichheit vor dem Gesetz]] \\ Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 21 -> [[Nichtdiskriminierung]] \\ Diskriminierungen aus verschiedenen Gründen sind verboten. Art. 22 -> [[Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen]] \\ Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. Art. 23 -> [[Gleichheit von Frauen und Männern]] \\ Die Gleichheit von Frauen und Männern ist sicherzustellen. Art. 24 -> [[Rechte des Kindes]] \\ Kinder haben Anspruch auf Schutz und Fürsorge. Art. 25 -> [[Rechte älterer Menschen]] \\ Ältere Menschen haben das Recht auf ein würdiges und unabhängiges Leben. Art. 26 -> [[Integration von Menschen mit Behinderung]] \\ Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Maßnahmen zur Integration. ==== Titel IV: Solidarität ==== Der vierte Titel behandelt die Solidarität und umfasst Rechte und Prinzipien wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, das Recht auf Kollektivverhandlungen, den Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung und den Gesundheitsschutz. Art. 27 -> [[Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen]] \\ Arbeitnehmer haben das Recht auf Unterrichtung und Anhörung. Art. 28 -> [[Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen]] \\ Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Maßnahmen wird anerkannt. Art. 29 -> [[Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst]] \\ Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst. Art. 30 -> [[Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung]] \\ Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung. Art. 31 -> [[Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen]] \\ Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen. Art. 32 -> [[Verbot der Kinderarbeit und Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz]] \\ Kinderarbeit ist verboten; Schutz der Jugendlichen am Arbeitsplatz. Art. 33 -> [[Familien- und Berufsleben]] \\ Schutz der Familie und Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben. Art. 34 -> [[Soziale Sicherheit und soziale Unterstützung]] \\ Recht auf soziale Sicherheit und Unterstützung wird anerkannt. Art. 35 -> [[Gesundheitsschutz]] \\ Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und ärztliche Versorgung. Art. 36 -> [[Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse]] \\ Anerkennung des Zugangs zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. Art. 37 -> [[Umweltschutz]] \\ Ein hohes Umweltschutzniveau muss sichergestellt werden. Art. 38 -> [[Verbraucherschutz]] \\ Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher. ==== Titel V: Bürgerrechte ==== Der fünfte Titel umfasst die Bürgerrechte, einschließlich des aktiven und passiven Wahlrechts, des Rechts auf eine gute Verwaltung, des Petitionsrechts und der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit. Art. 39 -> [[Aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament]] \\ Unionsbürger haben das Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament. Art. 40 -> [[Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen]] \\ Unionsbürger haben das Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Art. 41 -> [[Recht auf eine gute Verwaltung]] \\ Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung durch die Union. Art. 42 -> [[Recht auf Zugang zu Dokumenten]] \\ Recht auf Zugang zu Dokumenten der Union. Art. 43 -> [[Der Europäische Bürgerbeauftragte]] \\ Recht, den Europäischen Bürgerbeauftragten bei Missständen zu befassen. Art. 44 -> [[Petitionsrecht]] \\ Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Art. 45 -> [[Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit]] \\ Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit innerhalb der Union. Art. 46 -> [[Diplomatischer und konsularischer Schutz]] \\ Recht auf diplomatischen und konsularischen Schutz in Drittländern. ==== Titel VI: Justizielle Rechte ==== Der sechste Titel behandelt die justiziellen Rechte, einschließlich des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte. Art. 47 -> [[Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht]] \\ Recht auf wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht. Art. 48 -> [[Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte]] \\ Unschuldsvermutung und Achtung der Verteidigungsrechte. Art. 49 -> [[Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen]] \\ Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit bei Straftaten. Art. 50 -> [[Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden]] \\ Recht, nicht wegen derselben Straftat zweimal verfolgt zu werden. ==== Titel VII: Allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta ==== Der siebte Titel enthält allgemeine Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung der Charta, einschließlich ihres Anwendungsbereichs und der Tragweite der Rechte und Grundsätze. Art. 51 -> [[Anwendungsbereich]] \\ Die Charta gilt für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Art. 52 -> [[Tragweite und Auslegung der Rechte und Grundsätze]] \\ Einschränkungen der Rechte müssen gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig sein. Art. 53 -> [[Schutzniveau]] \\ Die Charta darf die bestehenden Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht einschränken. Art. 54 -> [[Verbot des Missbrauchs der Rechte]] \\ Die Charta darf nicht zur Abschaffung oder Einschränkung der anerkannten Rechte missbraucht werden. ===== siehe auch ===== -> [[Europäische Menschenrechtskonvention]] \\ -> [[Grundrechte der Europäischen Union]] \\ -> [[Grundrecht:Grundrecht]] \\ Die Grundrechte bilden zusammen mit dem übrigen Verfassungsrecht die Spitze der Rechtsordnung.