====== Doppelahndungsverbot ====== Für die Festsetzung von [[Verfahrensrecht:Ordnungsmittel|Ordnungsmitteln]] nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare [[Strafrecht:Doppelbestrafungsverbot]] des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind.((BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - I ZB 56/21; Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194/88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11])) ===== siehe auch =====