====== Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Vermietung von Wohnraum ====== **§ 19 (3) AGG** Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig. ===== siehe auch ===== § 19 (1) AGG -> [[Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot]]