====== Ausnahme erbrechtlicher Schuldverhältnisse aus dem Benachteiligungsverbot] ====== **§ 19 (4) AGG** Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse. ===== siehe auch ===== § 19 (1) AGG -> [[Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot]]