====== Anzeigenschaltung in einem kommunalen Presseerzeugnis ====== Eine Anzeigenschaltung ist ebenfalls in die Gesamtwürdigung [-> [[Maßgebender Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses]]] einzubeziehen. Sie ist nicht generell unzulässig, sondern kann zulässiger, fiskalisch motivierter Randnutzen sein (vgl. BGH, GRUR 2022, 1336 [juris Rn. 53] - dortmund.de, mwN). Geht sie über einen solchen Randnutzen hinaus, kann dies zu einer Verletzung der Marktverhaltensregelung des Gebots der Staatsferne der Presse jedenfalls beitragen.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de)) Eine die Grenzen der zulässigen Randnutzung überschreitende Werbung in einem kommunalen Amtsblatt oder Online-Portal birgt aber die Gefahr existenzieller Schäden für die Presse, wenn private Unternehmen nicht mehr in der Tageszeitung oder deren Online-Ausgabe, sondern bei der Kommune im digitalen oder auch im Printbereich inserieren.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. Schwarz/Dorsch, NVwZ 2022, 1329, 1333; vgl. auch Papier/Schröder, DVBl 2017, 1, 10; Peter, GRUR 2022, 624, 629)) Dieser wirtschaftliche Aspekt wird von der Pressefreiheit umfasst, die sich auf den Anzeigenteil eines Presseerzeugnisses erstreckt((vgl. BVerfGE 21, 271 [juris Rn. 28 und 33]; BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16])), weil er für die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlagen der Presse als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit von Bedeutung ist((vgl. BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16])).((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de)) Überdies erfüllt die Presse auch mit dem Anzeigenteil die ihr obliegende Kommunikationsaufgabe.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. BVerfGE 21, 271 [juris Rn. 31 f.]; BVerfGE 64, 108 [juris Rn. 16])) Ist die Verbreitung von Inseraten typische, auch grundrechtlich zugeordnete Funktion privater Presse, darf sie bei staatlichen Publikationen nur eine untergeordnete Rolle spielen.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. Degenhart, K&R Beilage 2016, Nr. 01, 1, 19 und 21 f.)) Das gilt insbesondere für Online-Angebote, die in geringerem Maße auf eine Refinanzierung durch eine erwerbswirtschaftliche Randnutzung angewiesen sind.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. Papier/Schröder, DVBl 2017, 1, 10; Peter, GRUR 2022, 624, 629 f.)) Für die Bestimmung einer danach zulässigen Randnutzung in einem kommunalen Online-Portal hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend auf den Umfang der Anzeigenschaltung abgestellt. Die Randnutzung bezeichnet eine Annextätigkeit. Dieser "Annex" muss ein solcher bleiben; die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe darf nicht umgekehrt zum Annex der erwerbswirtschaftlichen Betätigung werden.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. Ipsen, ZHR 2006, 422, 446)) Die Randnutzung muss deshalb eine untergeordnete, quantitativ nachgeordnete Tätigkeit in innerem Zusammenhang mit der Hauptnutzung darstellen.((BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 - I ZR 152/21 - muenchen.de; m.V.a. Ruland, NZS 2013, 721, 725; vgl. auch Britz, NVwZ 2001, 380, 384; Degenhart, K&R Beilage 2016, Nr. 01, 1, 19; Krämer, LKV 2016, 348, 352)) ===== siehe auch ===== -> [[Umfang und Grenzen des Gebots der Staatsferne der Presse]]