====== Allgemeiner Justizgewährungsanspruch ====== Das [[Grundgesetz]] garantiert [[Rechtsschutz]] vor den [[Verfahrensrecht:Gerichte|Gerichten]] nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG [-> [[Rechtswegsgarantie]]], sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des [[Rechtsstaatsprinzip|Rechtsstaatsprinzips]] in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG [-> [[Allgemeines Persönlichkeitsrecht]]]. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht. Der Justizgewährungsanspruch garantiert darüber hinaus aber auch die Effektivität des Rechtsschutzes((vgl. BVerfG, NJW 2022, 2677 [juris Rn. 38] mwN)). Verneint ein Gericht zu Unrecht das [[Verfahrensrecht:Rechtsschutzbedürfnis]] für einen Antrag, kann dies eine Verletzung des Justizgewährungsanspruchs darstellen.((BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – I ZB 22/24; m.V.a. BVerfGE 96, 27 [juris Rn. 48 f. und 52])) ===== siehe auch ===== -> [[Rechtsstaatsprinzip]] \\ Grundlegendes Prinzip, das die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Gesetz sowie den Schutz der Grundrechte garantiert.