====== Zuständigkeiten, Rechtsmittel ====== **§ 57 (1) GeschmMG** Der Antrag nach [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr|§ 55]] Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom [[Rechtsinhaber]] Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben. **§ 57 (2) GeschmMG** Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der [[Rechtsinhaber]] zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht. **§ 57 (3) GeschmMG** (weggefallen) ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr]] (§ 55 GeschmMG) * [[Rechtsinhaber]]