====== Zuständigkeiten, Rechtsmittel ======
**§ 57 (1) GeschmMG**
Der Antrag nach [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr|§ 55]] Abs. 1 ist bei der Bundesfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom [[Rechtsinhaber]] Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
**§ 57 (2) GeschmMG**
Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der [[Rechtsinhaber]] zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
**§ 57 (3) GeschmMG**
(weggefallen)
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr]] (§ 55 GeschmMG)
* [[Rechtsinhaber]]