====== Wirkung der internationalen Eintragung ====== **§ 71 (1) GeschmMG** Eine internationale Eintragung, deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deutschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmuster angemeldet und in dessen Register eingetragen worden wäre. **§ 71 (2) GeschmMG** Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintragung der Schutz verweigert ([[Prüfung auf Eintragungshindernisse|§ 69]] Absatz 2), deren Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder ihr nach [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten|§ 9]] Absatz 1 oder [[Kollision mit anderen Schutzrechten|§ 34]] Satz 1 der Schutz entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2). **§ 71 (3) GeschmMG** Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten]] (§ 9 GeschmMG) * [[Kollision mit anderen Schutzrechten]] (§ 34 GeschmMG) * [[Prüfung auf Eintragungshindernisse]] (§ 69 GeschmMG) * [[Nachträgliche Schutzentziehung]] (§ 70 GeschmMG)