====== Wiedergabe typografischer Schriftzeichen ====== **§ 6 (6) GeschmMV** Betrifft die Anmeldung ein Muster, das aus typografischen Schriftzeichen besteht, so muss die Wiedergabe des Musters alle Buchstaben des Alphabets in Groß- und Kleinschreibung, alle arabischen Ziffern sowie fünf Zeilen Text, jeweils in Schriftgröße 16 Punkt, umfassen. § 6 (2) GeschmMV -> [[Nummerierung der Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (3) GeschmMV -> [[Anforderungen an die Darstellungen des Musters]] \\ § 6 (4) GeschmMV -> [[Darstellungen des Musters bei elektronischer Einreichungen]] \\ § 6 (5) GeschmMV -> [[Wiedergabe eines Flächenmusters]] \\ § 6 (6) GeschmMV -> [[Wiedergabe typografischer Schriftzeichen]] \\ § 6 (7) GeschmMV -> weggefallen § 11 (2) S. 1 Nr. 3 GeschmMG -> [[Wiedergabe des Musters]] ===== siehe auch =====