====== Weiterleitung der internationalen Anmeldung ====== **§ 68 GeschmMG** Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]]