====== Verletzungsverfahren ====== Das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Daher ist die Einrede, dass das Geschmacksmuster der Neuheit und/oder der Eigenart entbehre, jederzeit im Verletzungsprozess möglich. Doch liegt die Beweislast beim Beklagten, da nach § 39 GeschMG die Rechtsgültigkeit eines Geschmacksmusters zu vermuten ist. Es gibt prinzipiell keine Abgrenzungsprobleme zwischen Ansprüchen aus dem Geschmacksmusterrecht und dem Markenrecht, d.h. keine Ausschlussmerkmale (BGH 1ZR 138/00 'Knabberbärchen': Formmmarke  3D-Warenform). Bei der schuldhaften Verletzung von gewerblichen Schutzrechten kann zur Schadensberechnnung gewählt werden * [[Privatrecht:Ersatz des entgangenen Gewinns]] (§ 42 Abs. 2 Satz 1 und 3 GeschmMG; § 252 BGB) * [[Privatrecht:Gewinnherausgabe]] (§ 42 Abs. 2 Satz 2 GeschmMG) * Schadensberechnung nach der [[Privatrecht:Lizenzanalogie]]