====== Verbot von sittenwidrigen Mustern ====== **§ 3 (1) Nr. 3 GeschmMG** Vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind Muster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; Von einem Verstoß gegen die guten Sitten kann nur ausgegangen werden, wenn das angemeldete Muster einen diskriminierenden, die Menschenwürde verletzenden Eindruck vermittelt.((vgl. BPatG, Beschl. v. 03.03.2005 – 10 W (pat) 713/02; BPatG, Beschl. v. 16.01.2003 – 10 W (pat) 714/01, GRUR 2004, 160 – Vibratoren)) ===== siehe auch ===== § 3 GeschmMG -> [[Ausschluss vom Geschmacksmusterschutz]]