====== Teilweise Aufrechterhaltung ====== **§ 35 GeschmMG** Ein Geschmacksmuster kann in geänderter Form bestehen bleiben, - durch Erklärung der Teilnichtigkeit oder im Wege der Erklärung eines Teilverzichts durch den [[Rechtsinhaber]], wenn die Nichtigkeit nach [[Nichtigkeit|§ 33]] Abs. 1 wegen mangelnder Neuheit oder Eigenart ([[Geschmacksmusterschutz|§ 2]] Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Geschmacksmusterschutz (§ 3) festzustellen ist, oder - durch Einwilligung in die teilweise Löschung oder Erklärung eines Teilverzichts, wenn die Löschung nach [[Kollision mit anderen Schutzrechten|§ 34]] Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 verlangt werden kann, sofern dann die Schutzvoraussetzungen erfüllt werden und das Geschmacksmuster seine Identität behält. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Geschmacksmusterschutz]] (§ 2 GeschmMG) * [[Nichtigkeit]] (§ 33 GeschmMG) * [[Kollision mit anderen Schutzrechten]] (§ 34 GeschmMG) * [[Rechtsinhaber]]