====== Teilung einer Sammeleintragung ======
**§ 16 (1) GeschmMV**
Für die Teilung einer Sammeleintragung gilt [[Teilung einer Sammelanmeldung|§ 11]] Abs. 1 bis 3 entsprechend.
**§ 16 (2) GeschmMV**
Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach [[:Eintragung eines Rechtsübergangs|§ 28]] der [[:dpmav|DPMA-Verordnung]] nur einen Teil der in einer Sammeleintragung enthaltenen Geschmacksmuster, so sind diese Geschmacksmuster in dem Antrag anzugeben. Die Geschmacksmuster, die von dem Rechtsübergang erfasst sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[Teilung einer Sammelanmeldung]]
* [[:dpmav|DPMA-Verordnung]]
* [[:Eintragung eines Rechtsübergangs]] (§ 28 DPMA-Verordnung)