====== Teilung einer Sammelanmeldung ======
**§ 11 (1) GeschmMV**
Eine [[Sammelanmeldung]] kann nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
**§ 11 (2) GeschmMV**
In der Teilungserklärung sind anzugeben:
- das Aktenzeichen der [[Sammelanmeldung]] und
- die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen.
**§ 11 (3) GeschmMV**
Ändern sich die Angaben nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die [[Sammelanmeldung]] entsprechend geteilt.
**§ 11 (4) GeschmMV**
Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 Satz 3 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]
* [[Sammelanmeldung]]
* [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]