====== Teilung einer Sammelanmeldung ====== **§ 11 (1) GeschmMV** Eine [[Sammelanmeldung]] kann nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden. **§ 11 (2) GeschmMV** In der Teilungserklärung sind anzugeben: - das Aktenzeichen der [[Sammelanmeldung]] und - die Nummern der Muster, die abgeteilt werden sollen. **§ 11 (3) GeschmMV** Ändern sich die Angaben nach [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich eines Teils der Muster, so wird die [[Sammelanmeldung]] entsprechend geteilt. **§ 11 (4) GeschmMV** Die Teilung wird vorgenommen, wenn der nach [[Sammelanmeldung|§ 12]] Abs. 2 Satz 3 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[Sammelanmeldung]] * [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer]]