====== Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ====== **§ 65 (1) GeschmMG** Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. **§ 65 (2) GeschmMG** § 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]]