====== Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ======
**§ 65 (1) GeschmMG**
Wer entgegen Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
**§ 65 (2) GeschmMG**
§ 51 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmustergesetz]]