====== Schutz gewerblicher Muster und Modelle nach dem Haager Abkommen ====== § 66 GeschmMG -> [[Anwendung dieses Gesetzes]] \\ § 67 GeschmMG -> [[Einreichung der internationalen Anmeldung]] \\ § 68 GeschmMG -> [[Weiterleitung der internationalen Anmeldung]] \\ § 69 GeschmMG -> [[Prüfung auf Eintragungshindernisse]] \\ § 70 GeschmMG -> [[Nachträgliche Schutzentziehung]] \\ § 71 GeschmMG -> [[Wirkung der internationalen Eintragung]] \\ ===== siehe auch ===== GeschmMG -> [[Geschmacksmustergesetz]]