====== Sammelanmeldung ======
**§ 12 (1) GeschmMG**
Mehrere Muster können in einer [[Anmeldung]] zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen.
**§ 12 (2) GeschmMG**
Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] teilen. Die Teilung lässt den [[Anmeldetag]] unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem [[Patentrecht:Patentkostengesetz]] für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[:Deutsches Patent- und Markenamt]]
* [[Patentrecht:Patentkostengesetz]]
* [[Anmeldung]]
* [[Anmeldetag]]