====== Sammelanmeldung ====== **§ 12 (1) GeschmMG** Mehrere Muster können in einer [[Anmeldung]] zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Muster umfassen, die derselben Warenklasse angehören müssen. **§ 12 (2) GeschmMG** Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] teilen. Die Teilung lässt den [[Anmeldetag]] unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem [[Patentrecht:Patentkostengesetz]] für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[Patentrecht:Patentkostengesetz]] * [[Anmeldung]] * [[Anmeldetag]]