====== Prüfung der Anmeldung ====== **§ 16 (1) GeschmMG** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] prüft, ob - die Anmeldegebühren nach [[Offenbarung|§ 5 Abs. 1 Satz 1]] des [[Patentrecht:Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] und - der Auslagenvorschuss nach [[Offenbarung|§ 5 Abs. 1 Satz 1]] des Patentkostengesetzes gezahlt wurden, - die Voraussetzungen für die Zuerkennung des [[Anmeldetag|Anmeldetages]] nach [[Anmeldung|§ 11 Abs. 2]] vorliegen und - die [[Anmeldung]] den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht. **§ 16 (2) GeschmMG** Gilt die [[Anmeldung]] wegen Nichtzahlung der Anmeldegebühren nach § 6 Abs. 2 des [[Patentrecht:Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] als zurückgenommen, stellt das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] dies fest. **§ 16 (3) GeschmMG** Werden bei nicht ausreichender Gebührenzahlung innerhalb einer vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] gesetzten Frist die Anmeldegebühren für eine [[Sammelanmeldung]] nicht in ausreichender Menge nachgezahlt oder wird vom Anmelder keine Bestimmung darüber getroffen, welche Geschmacksmuster durch den gezahlten Gebührenbetrag gedeckt werden sollen, so bestimmt das Deutsche Patent- und Markenamt, welche Geschmacksmuster berücksichtigt werden. Im Übrigen gilt die [[Anmeldung]] als zurückgenommen. Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt dies fest. **§ 16 (4) GeschmMG** Wurde lediglich der Auslagenvorschuss für die Bekanntmachungskosten nicht oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] die [[Anmeldung]] ganz oder teilweise zurückweist. **§ 16 (5) GeschmMG** Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] fordert bei Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Kommt der Anmelder der Aufforderung des Deutschen Patent- und Markenamts nach, so erkennt das Deutsche Patent- und Markenamt bei Mängeln nach Absatz 1 Nr. 3 als [[Anmeldetag]] nach [[Anmeldetag|§ 13 Abs. 1]] den Tag an, an dem die festgestellten Mängel beseitigt werden. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so weist das Deutsche Patent- und Markenamt die [[Anmeldung]] durch Beschluss zurück. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[:Deutsches Patent- und Markenamt]] * [[patentrecht:Patentkostengesetz]] * [[Sammelanmeldung]] (§ 12 GeschmMG) * [[Offenbarung]] (§ 5 GeschmMG) * [[Anmeldung]] (§ 11 GeschmMG) * [[Anmeldetag]] (§ 13 GeschmMG)