====== Prüfung auf Eintragungshindernisse ====== **§ 69 (1) GeschmMG** Internationale Eintragungen werden in gleicher Weise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet sind, nach [[Eintragungshindernisse|§ 18]] auf Eintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzverweigerung. **§ 69 (2) GeschmMG** Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach [[Eintragungshindernisse|§ 18]] vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt. **§ 69 (3) GeschmMG** Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt bei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse nach [[Eintragungshindernisse|§ 18]] vorliegen, so übermittelt es dem Internationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung. In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutzverweigerung angeführt. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Eintragungshindernisse]] (§ 18 GeschmMG)