====== Neuheitsschonfrist ====== **§ 6 GeschmMG** Eine [[Offenbarung]] bleibt bei der Anwendung des [[Geschmacksmusterschutz|§ 2]] Abs. 2 und 3 unberücksichtigt, wenn ein Muster während der zwölf Monate vor dem [[Anmeldetag]] durch den Entwerfer oder seinen [[Rechtsnachfolge|Rechtsnachfolger]] oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers oder seines Rechtsnachfolgers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Dasselbe gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger offenbart wurde. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Geschmacksmusterschutz]] (§ 2 GeschmMG) * [[Offenbarung]] (§ 5 GeschmMG) * [[Anmeldetag]] (§ 13 GeschmMG) * [[Rechtsnachfolge]] (§ 29 GeschmMG)