====== Löschung ======
**§ 36 (1) GeschmMG**
Die Eintragung eines Geschmacksmusters wird gelöscht
- bei Beendigung der Schutzdauer;
- bei Verzicht auf Antrag des [[Rechtsinhaber|Rechtsinhabers]], wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am Geschmacksmuster sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten|§ 9]] vorgelegt wird;
- auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;
- bei Einwilligung nach [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten|§ 9]] oder [[Kollision mit anderen Schutzrechten|§ 34]] in die Löschung;
- wegen Nichtigkeit bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils.
**§ 36 (2) GeschmMG**
Verzichtet der [[Rechtsinhaber]] nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das Geschmacksmuster, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des Geschmacksmusters oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des Geschmacksmusters eine entsprechende Eintragung in das Register.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten]] (§ 9 GeschmMG)
* [[Kollision mit anderen Schutzrechten]] (§ 35 GeschmMG)
* [[Rechtsinhaber]]