====== Lizenz ======
**§ 31 (1) GeschmMG**
Der [[Rechtsinhaber]] kann [[Lizenz|Lizenzen]] für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein.
**§ 31 (2) GeschmMG**
Der [[Rechtsinhaber]] kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
- der Dauer der [[Lizenz]],
- der Form der Nutzung des Geschmacksmusters,
- der Auswahl der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], für die die Lizenz erteilt worden ist,
- des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder
- der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt.
**§ 31 (3) GeschmMG**
Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der [[Lizenz|Lizenznehmer]] ein Verfahren wegen Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des [[Rechtsinhaber|Rechtsinhabers]] anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht.
**§ 31 (4) GeschmMG**
Jeder [[Lizenz|Lizenznehmer]] kann als Streitgenosse einer vom [[Rechtsinhaber]] erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen.
**§ 31 (5) GeschmMG**
Die [[Rechtsnachfolge|Rechtsnachfolge]] nach [[Rechtsnachfolge|§ 29]] oder die Erteilung einer [[Lizenz]] im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmustergesetz]]
* [[Rechtsnachfolge]] (§ 29 GeschmMG)
* [[Rechtsinhaber]]
* [[Lizenz]]