====== Lizenz ====== **§ 31 (1) GeschmMG** Der [[Rechtsinhaber]] kann [[Lizenz|Lizenzen]] für das gesamte Gebiet oder einen Teil des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erteilen. Eine Lizenz kann ausschließlich oder nicht ausschließlich sein. **§ 31 (2) GeschmMG** Der [[Rechtsinhaber]] kann die Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich - der Dauer der [[Lizenz]], - der Form der Nutzung des Geschmacksmusters, - der Auswahl der [[Erzeugnis|Erzeugnisse]], für die die Lizenz erteilt worden ist, - des Gebiets, für das die Lizenz erteilt worden ist, oder - der Qualität der vom Lizenznehmer hergestellten Erzeugnisse gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstößt. **§ 31 (3) GeschmMG** Unbeschadet der Bestimmungen des Lizenzvertrags kann der [[Lizenz|Lizenznehmer]] ein Verfahren wegen Verletzung eines Geschmacksmusters nur mit Zustimmung des [[Rechtsinhaber|Rechtsinhabers]] anhängig machen. Dies gilt nicht für den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz, wenn der Rechtsinhaber, nachdem er dazu aufgefordert wurde, innerhalb einer angemessenen Frist nicht selbst ein Verletzungsverfahren anhängig macht. **§ 31 (4) GeschmMG** Jeder [[Lizenz|Lizenznehmer]] kann als Streitgenosse einer vom [[Rechtsinhaber]] erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines eigenen Schadens geltend zu machen. **§ 31 (5) GeschmMG** Die [[Rechtsnachfolge|Rechtsnachfolge]] nach [[Rechtsnachfolge|§ 29]] oder die Erteilung einer [[Lizenz]] im Sinne des Absatzes 1 berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Rechtsnachfolge]] (§ 29 GeschmMG) * [[Rechtsinhaber]] * [[Lizenz]]