====== Inhalt der Anmeldung ====== **§ 3 (1) GeschmMV** Die Anmeldung muss enthalten: - einen [[Antrag auf Eintragung]] ([[Antrag auf Eintragung|§ 4]]), - [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|Angaben zum Anmelder]] ([[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 bis 4), - die [[Wiedergabe des Musters]] ([[Wiedergabe des Musters|§ 6]]) oder im Falle des [[Anmeldung|§ 11]] Abs. 2 Satz 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] den [[Flächenmäßige Musterabschnitte|flächenmäßigen Musterabschnitt]] ([[Flächenmäßige Musterabschnitte|§ 7]]) und - die [[Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste|Angabe der Erzeugnisse]] ([[Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste|§ 8]]). **§ 3 (2) GeschmMV** Die Anmeldung kann ferner enthalten: - eine [[Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe]] ([[Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe|§ 9]]), - einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] der Wiedergabe nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]], - die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist ([[Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste|§ 8]]), - die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer ([[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 6), - Angaben zum Vertreter ([[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 5), - eine Erklärung über die [[Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität|Inanspruchnahme der Priorität]] einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität ([[Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität|§ 10]]). ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmusterverordnung]] * [[Geschmacksmusterrecht]] * [[Geschmacksmustergesetz]]