====== Inhalt der Anmeldung ======
**§ 3 (1) GeschmMV**
Die Anmeldung muss enthalten:
- einen [[Antrag auf Eintragung]] ([[Antrag auf Eintragung|§ 4]]),
- [[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|Angaben zum Anmelder]] ([[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 1 bis 4),
- die [[Wiedergabe des Musters]] ([[Wiedergabe des Musters|§ 6]]) oder im Falle des [[Anmeldung|§ 11]] Abs. 2 Satz 2 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]] den [[Flächenmäßige Musterabschnitte|flächenmäßigen Musterabschnitt]] ([[Flächenmäßige Musterabschnitte|§ 7]]) und
- die [[Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste|Angabe der Erzeugnisse]] ([[Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste|§ 8]]).
**§ 3 (2) GeschmMV**
Die Anmeldung kann ferner enthalten:
- eine [[Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe]] ([[Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe|§ 9]]),
- einen Antrag auf [[Aufschiebung der Bekanntmachung]] der Wiedergabe nach [[Aufschiebung der Bekanntmachung|§ 21]] Abs. 1 Satz 1 des [[Geschmacksmustergesetz|Geschmacksmustergesetzes]],
- die Angabe der Warenklasse oder ein Verzeichnis mit den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist ([[Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste|§ 8]]),
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer ([[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 6),
- Angaben zum Vertreter ([[Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer|§ 5]] Abs. 5),
- eine Erklärung über die [[Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität|Inanspruchnahme der Priorität]] einer früheren ausländischen Anmeldung desselben Geschmacksmusters oder einer Ausstellungspriorität ([[Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität|§ 10]]).
===== siehe auch =====
* [[Geschmacksmusterverordnung]]
* [[Geschmacksmusterrecht]]
* [[Geschmacksmustergesetz]]