====== Haftung des Inhabers eines Unternehmens ====== **§ 44 GeschmMG** Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein Geschmacksmuster widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ [[Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz|42]] und [[Vernichtung, Rückruf und Überlassung|43]] mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch gegen den Inhaber des Unternehmens. ===== siehe auch ===== * [[Geschmacksmustergesetz]] * [[Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz]] (§ 42 GeschmMG) * [[Vernichtung, Rückruf und Überlassung]] (§ 43 GeschmMG)