====== Zustellungsmängel ====== **Artikel 54 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Hat der Adressat das Schriftstück zwar erhalten, kann aber das [[Amt]] nicht nachweisen, dass es ordnungsgemäß zugestellt wurde, oder wurden die Zustellungsvorschriften nicht befolgt, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist. Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]