====== Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt ====== **Artikel 50 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGDV]]** Die Zustellung an Empfänger, denen beim [[Amt]] ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann dadurch erfolgen, dass das Schriftstück im Abholfach des Empfängers hinterlegt wird. Über die Hinterlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, an welchem Tag es hinterlegt wurde. Die Zustellung gilt am fünften Tag nach Hinterlegung im Abholfach als bewirkt. Art. 47 - 55 GGDV (Kapitel IX) -> [[Zustellungen]] \\ ===== siehe auch ===== GGDV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ GGV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]